§ 1
Name. Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Michelbach e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alzenau-Michelbach.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Michelbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Vereinsvorstände und die Vorstandschaftsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung in besonderen Fällen erhalten. Diese Vergütung ist begrenzt auf z.Zt. 500 EUR pro Jahr (sog. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG). Über Höhe und Art dieser Vergütungen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
Es darf keine Personadurch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
1. aktiven Mitgliedern (Feuerwehrdienstleistende soweit sie dem Feuerwehrverein beigetreten sind)
2. passiven Mitgliedern (ehemalige Feuerwehrdienstleistende nach 25 jähriger aktiver Dienstzeit, Dienstunfähigkeit durch Krankheit und Erreichen der Altersgrenze Gem. Bay.Fw Gesetz: z Zt 65 Jahre), sowie sie dem Feuerwehrverein angehören
3. Kinder ab 5 Jahren
4. fördernde Mitglieder
5. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter (12-18 Jahre) die dem Feuerwehrverein beigetreten sind. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Feuerwehrverein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf andere Weise um das Feuerwehrwesen oder Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Michelbach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Ebenso Mitglieder des Vereins können Kinder ab 5 Jahren werden.
(2) Als fördernde Mitglieder können auch Personen aufgenommen werden, die nicht ihren Wohnsitz in Michelbach haben.
(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. Mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste (nach Nichterfüllung der Beitragspflicht),
4. durch Ausschluss, z. B. gröblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse oder § 19 der gemeindlichen Feuerwehrsatzung.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschlussbeschlusses, bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliederbeiträge
Von allen Kindern, Jugendlichen, aktiven und passiven Mitgliedern, sowie von Ehrenmitgliedern, wird k e i n Mitgliedsbeitrag erhoben. Für alle fördernden Mitglieder wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser Beitrag wird per Dauerlastschrift einmal jährlich eingezogen. Die Höhe des Beitrages wird von der Vorstandschaft bestimmt. Die fördernden Mitglieder werden über alle Beitragsveränderungen schriftlich, mindestens 2 Monate vor Eintritt der Veränderung, informiert.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstandschaft
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden.
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der Schriftführer,
b) der Kassenwart,
c) der Kommandant und stellvertretende Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer (1) und Nummer (2) a bis b gewählt wird.
d) der Gerätewart,
e) der Jugendwart,
f) die Feuerwehr-Führungsdienstgrade,
g) die Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Vorstandschaft festgelegt.
(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorsitzenden sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf Antrag kann diese Wahl als Blockwahl durchgeführt werden. Die Vorstandschaft bleibt auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit der Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
8. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages für fördernde Mitglieder.
(2) Die Vorsitzenden sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-- EUR für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung der Vorstandschaft
(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
4. Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und durch Bekanntmachung in der Tagespresse bzw. Mitteilungsblatt der Stadt Alzenau, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung, bei einem der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluß übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 14 Jahren stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Nichtbeschluss-fähigkeit sind die Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4). Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14
Ehrungen
(1) Ehrenmitglied kann werden:
a) bei 25 jähriger aktiver Dienstzeit,
b) bei 25 jähriger Mitgliedschaft im Verein,
c) auf sonstige Weise, wenn das Mitglied besondere Dienste erworben hat.
(2) Ein Präsent wird verliehen:
a) bei 25 jähriger aktiver Dienstzeit,
b) bei 40 jähriger aktiver Dienstzeit
c) bei Hochzeiten und Goldene-Hochzeiten,
d) bei Geburtstagen ab 60 Jahre alle 5 Jahre.
e) Auf Beschluss der Vorstandschaft, wenn ein Mitglied besondere Verdienste erworben hat.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alzenau, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. März 2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg in Kraft.